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   BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08   

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https://dejure.org/2009,14952
BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08 (https://dejure.org/2009,14952)
BVerwG, Entscheidung vom 29.05.2009 - 2 B 74.08 (https://dejure.org/2009,14952)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Mai 2009 - 2 B 74.08 (https://dejure.org/2009,14952)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Organisationsverschulden bei Befassung verschiedener Mitarbeiter mit der Bearbeitung einer Fristensache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 60 Abs. 5
    Organisationsverschulden bei Befassung verschiedener Mitarbeiter mit der Bearbeitung einer Fristensache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.11.1987 - 9 B 379.87

    Wiedereinsetzung - Berufungsfrist - Revision - Unanfechtbare Vorentscheidung -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht, wenn sie allein im Streit steht, nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sein (Beschlüsse vom 11. November 1987 BVerwG 9 B 379.87 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153 m.w.N. und vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 B 38.01 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 238).

    Deren inhaltliche Prüfung durch das Revisionsgericht würde im Ergebnis eine Missachtung der in § 557 Abs. 2 (früher § 548) ZPO aus prozessökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbare Vorentscheidung der Instanzgerichte hinauslaufen (vgl. zum Ganzen: Beschluss vom 11. November 1987 BVerwG 9 B 379.87 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 03.12.2002 - 1 B 429.02

    Berufungsbegründung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung; Anwaltsverschulden;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Zwar wurde im Beschluss vom 3. Dezember 2002 BVerwG 1 B 429.02 (juris) als geeignete organisatorische Maßnahme verlangt, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils oder eines Berufungszulassungsbeschlusses vom Rechtsanwalt oder wie hier Referatsleiter erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist.
  • BVerwG, 29.11.2004 - 5 B 105.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozessvertreter einer Behörde;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist, allgemeine Weisungen an das Personal reichen nicht (Beschlüsse vom 26. November 2004 BVerwG 5 B 33.04 juris, vom 29. November 2004 BVerwG 5 B 105.04 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 und vom 19. April 2006 BVerwG 10 B 83.05 juris).
  • BVerwG, 19.04.2006 - 10 B 83.05

    Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle; Glaubhaftmachung einer

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist, allgemeine Weisungen an das Personal reichen nicht (Beschlüsse vom 26. November 2004 BVerwG 5 B 33.04 juris, vom 29. November 2004 BVerwG 5 B 105.04 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 und vom 19. April 2006 BVerwG 10 B 83.05 juris).
  • BVerwG, 29.12.2003 - 5 B 218.02

    Zuverlässige Sicherstellung der Fristwahrung - Entbehrlichkeit eines Vermerks in

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Jedoch ist dies nicht die einzige Möglichkeit, die Fristenwahrung sicherzustellen (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2003 BVerwG 5 B 218.02 juris).
  • BVerwG, 26.11.2004 - 5 B 33.04

    Frage des Verschuldens der Fristversäumung durch den Prozessbevollmächtigten;

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist, allgemeine Weisungen an das Personal reichen nicht (Beschlüsse vom 26. November 2004 BVerwG 5 B 33.04 juris, vom 29. November 2004 BVerwG 5 B 105.04 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 255 und vom 19. April 2006 BVerwG 10 B 83.05 juris).
  • BVerwG, 30.01.2001 - 1 B 38.01

    Rüge der rechtsfehlerhaften Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BVerwG, 29.05.2009 - 2 B 74.08
    Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht, wenn sie allein im Streit steht, nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO sein (Beschlüsse vom 11. November 1987 BVerwG 9 B 379.87 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153 m.w.N. und vom 30. Januar 2001 BVerwG 1 B 38.01 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 238).
  • BVerwG, 17.07.2019 - 7 B 27.18

    Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine

    Deren inhaltliche Prüfung durch das Revisionsgericht würde im Ergebnis auf eine Missachtung der in § 557 Abs. 2 ZPO aus prozessökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbare Vorentscheidung der Instanzgerichte hinauslaufen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1987 - 9 B 379.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153, vom 14. Dezember 2006 - 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 74.08 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 17.07.2019 - 7 B 28.18

    Erforderlichkeit einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für eine

    Deren inhaltliche Prüfung durch das Revisionsgericht würde im Ergebnis auf eine Missachtung der in § 557 Abs. 2 ZPO aus prozessökonomischen Gründen vorgeschriebenen Bindung des Revisionsgerichts an die unanfechtbare Vorentscheidung der Instanzgerichte hinauslaufen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 1987 - 9 B 379.87 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 153, vom 14. Dezember 2006 - 1 B 272.06 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 33 Rn. 3 und vom 29. Mai 2009 - 2 B 74.08 - juris Rn. 2).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.10.2019 - 1 LB 181/16

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht -Rückforderung

    Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 29.05.2009 - 2 B 74/08 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
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